Die Kalibrierung von Schallpegelmessern ist den speziell ausgestatteten Kalibrierungsbüros in Berlin, Dortmund und München vorbehalten.
Die Eichung ist die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung eines Messgerätes auf Einhaltung der zugrunde liegenden eichrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Eichfehlergrenzen. Eine Eichung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Kalibrierung, die auf nationale Standards zurückgeführt werden kann.
Während der Kalibrierung wird das Gerät durch Siegel als kalibriert gekennzeichnet und gegen unbefugten Zugriff gesichert. Es darf während der zweijährigen Gültigkeitsdauer nicht geöffnet oder anderweitig verändert werden. Außerdem ist ein Kalibrierungsetikett mit den Daten des Geräts (einschließlich der Softwareversion und des verwendeten Zubehörs) angebracht.
Die Eichung wird ungültig, wenn die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist, einer der Sicherheits- oder Eichstempel beschädigt oder entfernt wurde, das Messgerät nicht mit den Angaben auf dem Typenschild übereinstimmt oder das Messgerät nicht der Bauartzulassung entspricht.
Es ist ratsam, ältere Geräte vor jeder Kalibrierung vom Lieferanten überprüfen und ggf. justieren zu lassen, um Zeit und Kosten für erfolglose Kalibrierungsversuche zu sparen.
Nach dem Eichgesetz in Verbindung mit der Eichverordnung müssen Schallpegelmessgeräte geeicht werden, wenn sie im Bereich des Arbeits- oder Umweltschutzes zur Wahrnehmung öffentlicher Überwachungsaufgaben, zur Erstellung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere behördliche Zwecke oder zur Erstellung von Schiedsgutachten eingesetzt werden.
Weitere Einzelheiten sind in Anhang 21 der Kalibrierverordnung geregelt.
Voraussetzung ist in der Regel eine Bauartprüfung und Eichzulassung für den jeweiligen Schallpegelmesser-Typ durch die Technische Bundesanstalt (PTB ) gemäß Anlage 21 der Eichordnung.
Die Übereinstimmung mit den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen Normen wird geprüft und bestätigt. Dies können z.B. frühere Normen wie DIN 45657, DIN EN 60 651 und DIN EN 60 804 oder die aktuell gültige DIN EN 61672 sein. Schallpegelmesser, die nach früher gültigen Vorschriften zur Kalibrierung zugelassen wurden und bereits einmal kalibriert wurden (Erstkalibrierung), können noch nachkalibriert werden, solange die Kalibrierung nicht unterbrochen wurde.
Die Kalibrierung umfasst einen akustischen Test der Anzeige unter Referenzbedingungen und des Frequenzgangs im reflexionsarmen Raum, einen elektrischen Test der Frequenzbewertung(en), der Effektivwertbildung, der Zeitbewertung(en), der Skalenteilung, der Bereichsumschaltebenen sowie des Eigenrauschens und der Kontrollgrenzen.
Bei der Typprüfung (PTB) (Voraussetzung für die Kalibrierung von Geräten) werden an fünf Exemplaren eines Typs gerätetypische Eigenschaften - wie Richtcharakteristik, Mikrofone und Umwelteinflüsse (Temperatur, Druck, Feuchtigkeit, Vibrationen, elektrische und magnetische Felder) - untersucht.
Neue Softwareversionen für die Schallpegelmesser werden der PTB von den Herstellern zur Eichung vorgelegt und dürfen erst nach einer neuen Eichung für eichpflichtige Messungen installiert und verwendet werden.
Wenn Ihr Gerät zum ersten Mal kalibriert wird, muss der Prozess vom Hersteller des Geräts mit Hilfe der sogenannten Konformitätsbewertung nach MessEG durchgeführt werden.
Wenn Sie ein Gerät zur Rekalibrierung abgeben möchten, wenden Sie sich bitte direkt an eines der folgenden Kalibrierungsbüros, um einen Termin zu vereinbaren:
für Messwesen und Kalibrierung
Lentzeallee 100
14195 Berlin
Tel .: (030) 90 259 617
Fax: (030) 90 259 619
E-Mail: für Messwesen und Kalibrierung
Landesamt für Mess- und Eichwesen in Nordrhein-WestfalenKronprinzenstraße51
44135 Dortmund
Tel .: (0231) 95 204 115
Fax: (0231) 95 204 144
E-Mail: Landesamt für Messung und Kalibrierung
Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht
Eichamt Munich-Traunstein
Franz-Garderobe-Strasse 11
80638 München
Tel .: (089) 17 901 240
Fax: (089) 17 901 233
E-Mail: Bayerische Landesvertretung
Folgendes ist zu übermitteln:
Schallpegelmesser, die (noch) nicht zugelassen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen der PTB für Einzel- oder Sonderprüfungen vorgelegt werden. Der Umfang der Prüfung und die Kosten entsprechen in etwa einer Kalibrierung, aber es wird nur in begrenztem Umfang bescheinigt, dass das Gerät "in den geprüften Eigenschaften" den Anforderungen entspricht. Darüber hinaus haben einige öffentliche und berufsständische Messzentren eigene Kalibrierlabore für ihre Geräte eingerichtet, die in Bezug auf Ausstattung und Prüfung mit den Kalibrierbüros vergleichbar sind.
Unser Serviceteam steht Ihnen bei Fragen jederzeit gerne zur Verfügung. Setzen Sie sich mit Ihrem B&K-Vertriebsmitarbeiter vor Ort in Verbindung, um mehr zu erfahren.
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